In Deutschland nutzen die meisten Haushalte nach wie vor fossile Brennstoffe wie Öl und Gas zur Beheizung ihrer Wohnungen. Die Bundesregierung verfolgt jedoch das Ziel, diesen Trend in den kommenden Jahren zu ändern. Das neue Gebäudeenergiegesetz, auch als Heizungsgesetz bekannt, schreibt vor, dass ab 2024 nur noch Heizungsanlagen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien eingebaut werden dürfen. Es sind jedoch Ausnahmen und Übergangsfristen vorgesehen. Dennoch stehen Millionen von Haushalten in den kommenden Jahren und Jahrzehnten vor der Herausforderung, auf umweltfreundlichere Heizsysteme umzusteigen.
Wir geben einen Überblick, was dies für Neubau und Bestand bedeutet und welche Fördermöglichkeiten es gibt.
Erneuerbare Energien für neue Heizung
Ab 2024 wird eine Anforderung von 65 Prozent erneuerbaren Energien für neu installierte Heizsysteme eingeführt.
Dies gilt:
- ab 1. Januar 2024 für Neubaugebiete
- spätestens bis zum 30. Juni 2026 in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern
- bis zum 30. Juni 2028 in kleineren Städten
Frühere Fristen können gelten, wenn die Kommunen bereits vor dem Stichtag Gebiete ausgewiesen haben, die beispielsweise in kommunalen Wärmeplänen berücksichtigt sind, wie z. B. Wärmenetze.
Anmerkung: Die kommunale Wärmeplanung dient dazu, Anwohnern und Unternehmen Informationen über die aktuell verfügbaren und zukünftigen Wärmeversorgungsoptionen in ihrer Gemeinde und Umgebung bereitzustellen. Der kommunale Wärmeplan kann bei der individuellen Entscheidung zur Auswahl der geeigneten Heiztechnologie unterstützen. Die Frist für die Vorlage eines Wärmeplans variiert je nach Einwohnerzahl.
Funktionierende Öl- und Gasheizung
- Funktionstüchtige Heizsysteme können weiterhin betrieben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Heizung defekt ist, aber noch repariert werden kann.
- Wenn jedoch eine Erdgas- oder Ölheizung ausgetauscht werden muss – sei es aufgrund von irreparablen Schäden oder aufgrund ihres Alters von über 30 Jahren (insbesondere bei Konstanttemperatur-Kesseln) – gelten Übergangslösungen und längere Übergangsfristen. In besonderen Ausnahmefällen können Eigentümer von der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien befreit werden.
Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung installiert werden:
- Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern: Bis Ende der Frist am 30. Juni 2026 dürfen nach wie vor neue Heizsysteme installiert werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden.
- Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern: Bis Ende der Frist am 30. Juni 2028 dürfen nach wie vor neue Heizsysteme installiert werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden.
Ab dem Jahr 2029 müssen diese Heizungen jedoch einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff verwenden:
- 2029: mindestens 15 Prozent
- 2035: mindestens 30 Prozent
- 2040: mindestens 60 Prozent
- 2045: 100 Prozent
Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
- In Großstädten (Fristende: 2026) und Kleinstädten (Fristende: 2028) bleibt die Möglichkeit bestehen, Gasheizkessel zu installieren, sofern sie zu mindestens 65 Prozent mit umweltfreundlichem Gas (Biomethan, grüner oder blauer Wasserstoff) betrieben werden.
- Falls ein verbindlicher Zeitplan für den Ausbau oder die Umrüstung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff gemäß der Wärmeplanung erstellt und von der Bundesnetzagentur genehmigt wird und die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgestellt werden kann, darf die Gasheizung bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff weiterhin mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden.
- Sollte die geplante Umstellung auf ein Wasserstoffnetz nicht realisiert werden können, ist innerhalb von 3 Jahren auf eine Heizung umzusteigen, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Umsteigen auf Heizen mit Erneuerbaren Energien
Wer auf eine umweltfreundliche Heizung umsteigen möchte, hat mehrere Optionen zur Verfügung. Um die Anforderungen des Gesetzes für Erneuerbare Wärme (Gebäudeenergiegesetz) zu erfüllen, stehen verschiedene Lösungen zur Auswahl, darunter Wärmepumpen und Hybridheizungen.
Wärmepumpe:
- für viele Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser, auch im Bestand, eine geeignete Option
- nutzt kostenlose Umweltwärme aus dem Boden, der Luft oder dem Wasser
Solarthermie-Heizung:
- Solarthermieanlage deckt den gesamten Wärmebedarf des Gebäudes, einschließlich Heizung und Warmwasserbereitung, ab
Hybridheizung:
- Wärmepumpe wird durch den Einsatz einer fossil betriebenen Öl-/Gasheizung oder einer Biomasseheizung unterstützt
- Wärmepumpe wird im Winter zu Spitzenlastzeiten von der Öl-/Gasheizung entlastet
- spezifische Leistungsanforderungen an die Wärmepumpe, um sicherzustellen, dass der Heizprozess zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien erfolgt
Solarthermie-Hybrid-Heizung:
- Kombination aus einer solarthermischen Anlage und einer Heizungsanlage, die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzt
- werden bestimmte Mindestflächen erfüllt, kann angenommen werden, dass die solarthermische Anlage 15 Prozent zur Wärmeerzeugung beiträgt, ohne dass ein rechnerischer Nachweis erforderlich ist
- dann müssen bei einer Gasheizung nur noch 60 Prozent grüne Gase eingesetzt werden (entspricht 50 Prozent der verbleibenden 85 Prozent der Wärmeerzeugung über die Gas- oder Ölheizung), um den Gesamtanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie zu erreichen
Stromdirektheizungen:
- in sehr gut isolierten Gebäuden mit einem niedrigen Heizbedarf ist eine Stromdirektheizung – wie etwa einer Infrarotheizung – möglich
- Begründung: bereits heute werden fast 50 Prozent des Netzstroms aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen
- bis 2035 ist geplant, den Netzstrom vollständig aus erneuerbaren Quellen zu beziehen
Biomassenheizung (Holz-, Hackschnitzel, Pellets):
- Biomasseheizungen erfüllen zwar die Anforderungen des GEG, es ist jedoch zu beachten, dass die Preise für nachhaltig erzeugte Biomasse voraussichtlich steigen und die Verfügbarkeit begrenzt sein wird.
- daher ist diese Option nur für Bestandsgebäude empfohlen, in denen andere Lösungen nicht machbar sind (z.B. schwer zu sanieren oder denkmalgeschützt)
Wärmenetze:
- Gebäude wird an ein Wärmenetz angeschlossen
- Wärmeversorgung des Gebäudes erfolgt über ein Rohrsystem, das von zentralen Kraftwerken oder Heizungsanlagen gespeist wird
- Entscheidung, ob das Gebäude eingebunden wird, erfolgt durch die kommunale Wärmeplanung
- sichert ein Wärmenetzbetreiber vertraglich die Anbindung zu, dürfen bestehende Heizungen noch bis zu zehn Jahre ohne zusätzliche Anforderungen betrieben werden
Förderung für klimafreundliches Heizen
Die Bundesregierung unterstützt den Wechsel zu Heizsystemen, die zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden, durch verschiedene Zuschüsse und zinsvergünstigte Darlehen. Dazu wird es eine Grundförderung für alle geben sowie zusätzliche Fördermittel für diejenigen, die ihre Heizung besonders zügig umrüsten. Ziel ist es zudem, sicherzustellen, dass auch Menschen mit niedrigerem oder mittlerem Einkommen den Übergang zu umweltfreundlichen und zukunftsfähigen Heizlösungen finanziell bewältigen können.
- 30 % Grundförderung: für den Umstieg auf erneuerbare Energien
- 20 % Geschwindigkeitsbonus: für den frühzeitigen Austausch einer alten fossilen Heizung bis einschließlich 2028
- 30 % Einkommensabhängiger Bonus: für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro im Jahr
- Bis zu 70 % Gesamtförderung: die Förderungen können kombiniert werden, dürfen jedoch 70 % der Kosten nicht überschreiten
Und nicht vergessen: Förderanträge müssen vor dem Austausch / Vorhabenbeginn gestellt werden.
Wichtig zu wissen: Schutz für Mieter
Mieter werden vor übermäßigen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar zukünftig bis zu zehn Prozent der Aufwendungen auf die Mieter umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren oder Modernisierungen durchführen. Diese Umlage unterliegt jedoch einer Begrenzung: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat höchstens um 50 Cent steigen.
Fördermittel des Bundes, die für die Modernisierung bereitgestellt wurden, müssen von der Gesamtsumme der Modernisierungskosten abgezogen werden, bevor die Aufwendungen auf die Mieter umgelegt werden können.
Heizungsgesetz 2024 - Das Wichtigste auf den Punkt gebracht:
- In Deutschland dürfen zukünftig nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent auf erneuerbare Energien setzen, gemäß der Novelle zum Gebäudeenergiegesetz.
- Es besteht keine allgemeine Austauschpflicht für ältere fossile Heizkessel ab 2024. Verpflichtend ist lediglich der Austausch von Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und auf veralteter Technologie basieren (Konstanttemperaturkessel).
- Der Austausch der Heizung ist jedoch nicht zwingend sofort erforderlich. Die 65-Prozent-Regelung muss erst erfüllt werden, wenn die vorhandene Heizung irreparabel defekt ist. Zudem sind verschiedene Übergangsregelungen sowie finanzielle Förderungen verfügbar.
- In bestimmten Situationen ist der Austausch einer funktionsfähigen Heizung jedoch erforderlich, zum Beispiel beim Erwerb oder der Übernahme einer Immobilie.
Fazit: Das neue Heizungsgesetz bringt entscheidende Veränderungen für die Heizungslandschaft in Deutschland mit sich. Es erfordert eine umfassende Modernisierung der Heizungsanlagen, was auf Millionen von Haushalten in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zukommt. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die eigenen Möglichkeiten und die verfügbaren Förderungen zu informieren, um den Umstieg auf ein nachhaltiges Heizsystem zu erleichtern.
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