Zählersetzung

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Was Sie bei der Zählersetzung Ihrer PV-Anlage beachten müssen:

Stromzähler müssen in jedem Gebäude untergebracht sein, denn sie messen, wie viel Strom ein Haushalt oder ein Unternehmen verbraucht und damit die abrechnungsrelevanten Daten für den Energieversorger. Unter anderem bei Instandhaltungsmaßnahmen werden die Stromzähler und ggf. deren Zählerstände auch überprüft. 

Bei Photovoltaikanlagen greift zusätzlich der Umstand, dass nicht nur von extern Strom zur Vollabdeckung der Eigenbedarfe zugekauft, sondern auch der selbsterzeugte Strom verkauft, also ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann.

Um beide Transfers messen zu können, müssen Photovoltaikanlagen sowohl mit einem Bezugszähler, als auch mit einem Einspeisezähler verbunden werden. Noch besser ist es, wenn Sie sich einen Zweirichtungszähler installieren, der beide Funktionen abdeckt. Der Zweirichtungszähler misst nämlich sowohl die Einspeisungsleistung Ihrer PV-Anlage als auch den externen Strombezug. In den einigen Fällen nehmen die Photovoltaiktechniker/Solarteure Ihnen bei der Installation eurer PV-Anlage diesen Schritt ab. Meistens ist es so, dass die PV-kompatiblen Stromzähler auch direkt vom Netzstellenbetreiber bei Ihnen zu Hause eingebaut und eingerichtet werden.

Dann kann der Zähler in Betrieb gehen!? Oder doch nicht? Fakt ist: Bei der richtigen Zählerinstallation und Zählersetzung gibt es einige Dinge zu beachten, die rechtlich bindend sind! Worauf Sie besonders achten müssen, erfahren Sie im Folgenden!

Die Auswahl des richtigen Zählers und Richtlinien zur rechtssicheren Einspeisung

Zuerst eine positive Nachricht für Sie:

Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die neue PV-Anlage in Betrieb zu nehmen und damit Strom einzuspeisen, auch wenn die neuen Zählermodelle, z.B. aufgrund von Lieferengpässen, noch nicht bei Ihnen oder dem beauftragten Monteur eigetroffen sind.

Denn die Verantwortlichkeit für die zur Verfügungstellung von pv-kompatiblen Zählern liegt bei den Netzbetreibern. Das gilt sowohl für den Neueinbau als auch für den Zählerwechsel bei defekt gegangenen Geräten. Auch PV-Strom, der bereits vor der Installation eines neuen Zählers eingespeist worden ist, muss somit vom Netzbetreiber gemäß des jeweils gültigen Einspeisevergütungssatzes vergütet werden. Es sei denn, Sie haben mit dem Einbau einen anderen Dienstleister beauftragt. Grundlage für diese käuferfreundliche Regelung ist das Messtellenbetriebsgesetz (MsbG).

Weiterführend ist es wichtig, dass Sie vorher dem Netzbetreiber die Inbetriebnahme zumindest in schriftlicher Form angezeigt haben, die Anlage im Vorfeld im Marktstammdatenregister eingetragen wurde und der Veräußerungsform 2 „Einspeisevergütung“ zugeordnet worden ist.

Werden Sie beim PV-Anlagenneubau also vom Netzstellenbetreiber damit konfrontiert, extra Antragsformulare für den Zählereinbau einreichen zu müssen oder die Installation selbst durchzuführen, können Sie sich auf dieses Messstellenbetriebsgesetz berufen, unter der Voraussetzung, dass Sie die anderen Regularien bereits erfüllt haben. Es kann sogar vorkommen, dass der Netzstellenbetreiber mehr oder weniger vorsätzlich den Einbau der Zählertechnik hinauszögert, da er darauf spekuliert, dass die PV-Anlagenbetreiber sich dann mit den Einspeisungen erstmal zurückhalten. Können Sie solche Taktiken nachweisen, dann sollten Sie auf jeden Fall den Netzbetreiber zunächst freundlich, aber ausdrücklich zur zeitnahen Installation anweisen! Missachtet der Netzbetreiber Ihre Aufforderung, dann können Sie es als weiteren Schritt in Erwägung ziehen, Verbraucherschutzstellen, die Bundesnetzagentur oder die Schlichtungsstelle Energie e.V. einzuschalten.

Normalerweise gehören aber solche Hinauszögerungen der Netzbetreiber der Vergangenheit an, weil diese für sie nicht mehr dazu führen, dass ohne neue Zähleinrichtung kein Strom eingespeist werden darf, für den sie zahlungspflichtig sind. Denn neben dem MsbG hat auch die Clearingstelle EEGIKWKG in einem Schiedsspruch vom 8.2.2022 festgestellt, dass der Zeitpunkt der Zählersetzung für die Einspeiseberechtigung unerheblich ist

Achten Sie in jedem Fall auch darauf, dass Ihre Zählereinrichtungen die Stromeinspeisungen korrekt und einwandfrei messen. Qua Gesetzgebung ist zwar keine spezifische Messtechnik vorgeschrieben. Allerdings ist es illegal, Zähler mit PV-Anlagen zu betreiben, bei der im Falle von Einspeisungen die Zählerstände einfach rückwärts laufen. Mit so einer Messmethode machen Sie sich strafbar, weil die Anteile der Einspeisungen (und der Bezüge) dann nicht mehr zweifelsfrei zurückverfolgt werden können.

Schon vor der Installation sollten Sie zudem das Anschlussbegehren an den Netzbetreiber stellen, um größere Anlagen rechtssicher in Betrieb nehmen zu dürfen. Mehr dazu unter „Anmeldung beim Netzbetreiber„! Sollten irgendwelche Unklarheiten bezüglich der Voranmeldungen bestehen, empfiehlt es sich sicherheitshalber immer vorher zum Netzbetreiber telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen, um diese rechtzeitig ausradieren zu können.

Hinweis:

Um rechtlich immer auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie so schnell wie möglich, entweder standardmäßig vom Netzbetreiber oder alternativ vom Messdienstleister Ihrer Wahl, einen Zweirichtungszähler installieren lassen. Kommt es zwischen Inbetriebnahme der PV-Anlage und der Neuinstallation des modernen Zählers zu zeitlichen Verzögerungen, so treten Sie mit dem Netzbetreiber am besten unverzüglich in Kontakt. Bei der provisorischen Verwendung von rückwärtszählenden Stromzählern halten Sie sich besser so lange mit der Einspeisung zurück, bis die neue Zähleinrichtung installiert und lauffähig ist. Das MsbG und der Schiedsspruch des EEGIKWKG legen damit einen weiteren wichtigen Markstein in der Förderung von Photovoltaikinstallationen, weil somit die Inbetriebnahme und aktive Nutzung der Photovoltaikanlage schneller erfolgen kann.

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Damit die Inbetriebnahme der Photovaikanlage rechtlich abgesichert ist, muss der Netzstellenbetreiber darüber (vorher) informiert werden.

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Leistungserhalt und Funktionstüchtigkeit Ihrer Photovoltaikanlage hängen maßgeblich davon ab, wie akribisch Sie Reinigungen und Wartungen durchführen lassen.