Rechtliche Bestimmungen

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Gesetzliche Vorschriften für PV-Anlagen - Ihre Rechte und Pflichten

Wer in Deutschland eine Photovoltaikanlage auf Privatgrundstücken errichten und in Betrieb nehmen will, darf dies nicht leichtfertig tun. In den meisten Fällen müssen noch andere Strommarktteilnehmer und Behörden über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Beim Marktstammdatenregister müssen Sie auf jeden Fall die Voranmeldung Ihrer PV-Anlage vornehmen. Die finale Anmeldung beim Netzbetreiber erledigt dann der Installateur nach der ersten Inbetriebnahme Ihrer Anlage bzw. nach Abschluss der vollständigen Installation. 

Die Voranmelde- und Anmeldepflicht gilt sowohl für volleinspeisende, als auch für überschusseinspeisende und nulleinspeisende Anlagen. Lediglich Inselanlagen unterliegen nicht der Meldepflicht. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht zeitgerecht nach, müssen Sie mit Abschlägen oder dem Komplettverlust der Einspeisevergütung rechnen. In gravierenden Fällen können Bußgelder bis zu 50.000 € nach § 95 EnWG auf Sie zukommen. Eine zeitnahe (Vor-)Anmeldung lohnt sich also in jedem Fall.

Ebenso gilt bei privaten PV-Anlagen ab 30 kWp bzw. ab 15 kWp je Wohneinheit eine Anmeldepflicht beim Finanzamt für alle PV-Anlagen mit Einspeisefunktionen. Denn Ihre Einspeiseleistungen werden vergütet und somit fallen für diese Gewinne die Einkommenssteuer an. Auch dafür haben Sie einen Monat nach Inbetriebnahme Zeit.

Übersteigt Ihre Anlage eine Gesamtleistung von 10,8 kWp, sind Sie zusätzlich dazu verpflichtet, ein Anschlussbegehren (§ 8 EEG)an den Netzstellenbetreiber zu stellen. (Weitere Infos dazu erhalten Sie hier!)

In Bezug auf die ordnungsgemäße Messung der Netzeinspeisung ist der Netzstellenbetreiber nach korrekter Anmeldung der Inbetriebnahme oder der Genehmigung des Anschlussbegehrens dazu verpflichtet, Ihnen eine moderne Zählereinrichtung zu installieren, meistens ein Zweirichtungszähler, der Ihre Erträge und Bezüge einwandfrei misst. Darüber hinaus ist der Einbau von Smart Meter Geräten unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend.

Einen verlässlichen Zweirichtungszähler können Sie sich alternativ auch auf Eigeninitiative von Ihrem Solarteuer einbauen lassen, wenn Sie im Austausch mit Ihrem Netzstellenbetreiber bürokratische Hürden wahrnehmen und sich dadurch eventuell ihr Bauvorhaben verzögern könnte.

Wer von Ihnen In Baden-Württemberg, Berlin oder Hamburg ein neues Haus errichtet, sollte sich im Allgemeinen intensiver mit dem Thema Photovoltaik auseinandersetzen, da Häuslebauer in diesen Bundesländer schon seit 2022 (BW) bzw. 2023 (BE, HH) an die Solar-/Photovoltaik-Pflicht gebunden sind. Alle Neubauten müssen somit zwingend mit einer Solarthermie- oder Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Gleiches gilt aktuell auch für Dachsanierungen in Baden-Württemberg und Berlin, wobei Hamburg die Photovoltaik-Pflicht für Dachsanierungen erst ab Januar 2025 durchsetzt. Weitere Infos zu länderspezifischen Solar- & Photovoltaikpflichtverordnungen lesen Sie weiter unten im Text.

Neue Rechtsvorschriften und Gesetzesänderungen in 2024

So schwungvoll, wie sich die technologische Weiterentwicklung im Bereich Photovoltaik ereignet, so werden auch jedes Jahr neue Regelungen aufgestellt oder bestehende Gesetze novelliert, die den grundlegenden Umgang mit Photovoltaikanlagen bestimmen.

Wir haben nachfolgend für Sie alle Änderungen und Auflagen zusammengetragen und kurz erläutert, die für Sie als angehenden Photovoltaikanlagenbesitzer von Relevanz sein können.

Mit den Gesetzesänderungen sehen Bund und Länder vor, den Ausbau von Photovoltaiktechnik in Deutschland voranzutreiben, um definierte Klimaziele besser und schneller erreichen zu können und Emissionslasten in puncto Energieerzeugung langanhaltend zu vermindern. Wer richtig über die aktuelle Gesetzeslage informiert ist, kann unter den richtigen Voraussetzungen einiges an Geld sparen oder von anderen Annehmlichkeiten profitieren.

Diese neue Regelung soll ab Ende Januar in Kraft treten. Außerdem entfallen zwei bisher bestehende Installationserfordernisse: Balkonkraftwerke mit Leistungen von 600 bis unter 800 Watt müssen nicht mehr gesondert bei der Bundesnetzagentur UND beim Netzbetreiber angemeldet werden, sondern nur noch bei der Bundesnetzagentur. Dies führt einerseits Bürokratieabbau mit sich und andererseits auch mehr Nutzungssicherheit und Nutzungsfreude. Vorher mussten Betreiber von Balkonkraftwerken aus dieser Leistungsspanne nämlich mit Bußgeldern rechnen, sofern sie die gesetzlich bindenden Anmeldungen versäumt, aber Strom ins öffentliche Netz eingespeist haben.

Bis 2023 stellte so ein Vorgehen einen Verstoß gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dar. Wer noch bei seinen Balkonkraftwerken Wechselrichter einsetzt, die die Einspeiseleistung auf 600 Watt drosseln, kann bei vergleichsweise aktuellen Fabrikaten über ein Over The Air Update mit einer Energy Management App die Drosselung auf 800 Watt etwas entschärfen. Unter der neuen 800-Watt-Wechselrichter-Lösung können Solarmodule mit einer Gesamtleistung von bis zu 2000 Watt angeschlossen werden.

Des Weiteren wird die Installation von Balkonkraftwerken vereinfacht, weil fortan einfach der Stromzähler vom Haus mit dem Balkonkraftwerk verbunden werden kann. Die Nutzung eines separaten Stromzählers, wie bisher vorgesehen, entfällt damit.

Weiterhin hat das Deutsche Institut für Bautechnik festgestellt, dass Balkonkraftwerke nicht mehr als Bauprodukte eingestuft werden, mit zwei anwenderfreundlichen Folgen. Zum einen ist bei der Ausstattung eines Hauses mit einem Balkonkraftwerk keine Überkopfverglasung mehr verpflichtend – auch die bis dato geltende maximale Installationshöhe von 4 Metern fällt damit weg. Zum anderen dürfen fest am Haus verbaute Photovoltaikmodule von Balkonkraftwerken nun mehr auch größer als 2 Quadratmeter sein.

Ab 2024 schrittweise initiiert: Seit 01.01.2024 werden Bauherren von gewerblichen Gebäuden in NRW bei Ihre Bauplanung und -umsetzung dazu verpflichtet, die Installation von Photovoltaik-Anlagen zu berücksichtigen. Zum 01.01.2025 greift diese Gesetzgebung auch auf alle Wohnneubauten über und ab dem 01.01.2026 müssen auch alle Altbauten mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet werden, bei denen eine Dachrenovierung vorgenommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Dächer in Ihrer Gesamtbeschaffenheit für Photovoltaikanlagen geeignet sind.

Folgend sind Dächer von der Solarpflicht ausgeschlossen, die unter Denkmalschutz stehen, eine im Bebauungsfall brüchige Bausubstanz aufweisen (durch unzureichende Belastbarkeit), von zu großen Verschattungsbereichen umgeben sind oder unvorteilhaft ausgerichtet sind. Wichtig dabei ist nicht der Tag, an dem die baulichen Maßnahmen eingeleitet werden (außer bei Dachrenovierungen), sondern der Tag, an dem der Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eurer (Kreis-)Stadt oder eures Landkreises eingeht. Dabei fordert das Land sogar ein, dass unter Einhaltung aller technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Prinzipien die größtmögliche Dachfläche beim Anlagenbau ausgeschöpft wird.

Wie auch schon in 2023 werden Verbraucher beim Kauf von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Gesamtleistung für Einfamilienhäuser von der Zahlung der 19%-igen Umsatzsteuer entbunden, sodass sich in 2024 weiterhin Investitionen in die umweltverträgliche Energieerzeugungstechnik aus finanzieller Perspektive lohnen.

Das gleiche gilt für die Anschaffung eines Photovoltaik-Stromspeichers sowie für Reparaturleistungen und die Installation aller anlagenwesentlichen Bestandteile (also bspw. die Installation von Wechselrichtern, Schienensystemen, PV-Kabeln, Smart-Home-Technik-Anwendungen…etc). Lediglich bei Verschraubungen, Nägeln und Verkabelungen müssen Sie nachweisen können, dass Ihr Installateur diese ausschließlich zum Zwecke der Installation mitgebracht und verwendet hat, sodass potenzielle Zweckentfremdungen für andere Vorhaben ausgeschlossen werden können. Komplett ausgeschlossen von der Umsatzsteuerbefreiung sind größere Trägereinheiten wie speziell für Solaranlagen hergestellte Solarcarports oder -terrassen.  

Wollen Sie Ihre Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses anbringen, so profitieren Sie sogar noch bis zu einer Anlagen-Gesamtleistung von 100 kWp von der Umsatzsteuerfreiheit. Mit dieser Regelung hat der Staat seit 2023 die Photovoltaiknutzer fortan von einem großen Steuer-Gewirr entlastet – denn sie beinhaltet auch, dass sowohl für die Nutzung des eigenen Stroms als auch auf die Einspeisung des Photovoltaikstroms in das öffentliche Netz aktuell keine Umsatzsteuer anfällt. Als zusätzlicher steuerlicher Vorteil greift bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp auch noch die Einkommenssteuerbefreiung.

Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine PV-Anlage zu mieten oder zu leasen, ist es eher wahrscheinlich, dass Sie den 19%-Regelsteuersatz doch für den Bezugszeitraum entrichten müssen.

Achtung: Allgemein raten wir Ihnen vom Mieten einer PV-Anlage ab, weil Sie dafür im Regelfall bei einer üblichen Verwendungszeit von mindestens 20 Jahren schnell die doppelte Menge Geld aufwendet müssen, als bei einem normalen Kauf.

Weniger Anreize zum Verkauf des selbsterzeugten, fast emissionsneutralen Stroms und damit im Umkehrschluss mehr Anreize zum Eigenverbrauch liefert die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, ab 01.02.2024 immer im halbjährigen Takt die Einspeisevergütungssätze pro kWh um 1% zu senken.

Das heißt, wenn Sie Ihre Anlage zwischen Februar und Juli 2024 kaufen und in Betrieb nehmen, erhalten Sie nicht mehr, wie in 2023 üblich, 8,2 ct je kWh über 20 Jahre vom Netzbetreiber für Ihre Netzeinspeisung, sondern nur noch 8,1 ct je kWh. Bei Anlagen, die erst im August 2024 gebaut und in Betrieb genommen werden, sind es, setzt man die Rechnung fort, sogar nur noch 8,0 ct je kWh.

Vor dem Hintergrund, dass bei Überschreitung einer Gesamt-Anlagenleistung von 30 kWp geringere Einspeisevergütungssätze anfallen und bei Einfamilienhäusern die Mehrwertsteuerbefreiung enthebelt wird, ist es für euch als Verbraucher vorteilsstiftend, dass die Leistung eines zusätzlich beschafften Balkonkraftwerks nicht mehr an eine bestehende Photovoltaik-Anlage angerechnet wird.

Wer einzelne, in die Jahre gekommene Module seiner Photovoltaik-Anlage gegen neuere und leistungsstärkere Module austauschen möchte, ohne dabei seinen bestehenden Einspeisevergütungssatz zu gefährden, kann das ab jetzt tun. Bisher mussten Defekte an den subjektiv als austauschreif betrachteten Modulen nachgewiesen werden, um Einbußen durch Mindervergütungen zu umgehen.

Diesen neuen Vorteil können Sie aber für sich nur dann beanspruchen, wenn die Größe der Anlage durch den Austausch nicht zunimmt. Andernfalls erhalten Sie nur für die ursprüngliche Fläche die bisherige, höher bemessene Einspeisevergütung und für die neue, zusätzlich entstandene Fläche die jeweils aktuell gültige Einspeisevergütung.

Viele Jahre galt, dass Photovoltaikanlagen maximal 70% Ihres erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen dürfen. Im Januar 2023 wurde diese Regelung für neue Anlagen bis 7 kWp außer Kraft gesetzt; das gleiche gilt jetzt auch für Balkonkraftwerke bis 0,6 kWp (600 Wp).

Kommende & bestehende Verordnungen zur Solar- & Photovoltaikpflicht

Das novellierte Klimaschutzgesetz der Bundesregierung sieht als Primärziel vor, Deutschland bis 2045 zur Klimaneutralität zu bringen. Als Wegpunkt wurde dabei beschlossen, dass bis 2030 circa 80% der erzeugten Energie nicht mehr aus fossilen, sondern aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Die explizite Förderung des Photovoltaikausbaus stellt bei diesem Vorhaben eine wichtige und tragende Säule dar. Deswegen hat die Politik nicht nur zahlreiche Förderungsprogramme beschlossen bzw. verlängert, sondern auch auf Landesebene einige Solar- & Photovoltaikpflicht-Gesetze verabschiedet, die in 4 Bundesländern schon ganz oder teilweise durchgesetzt werden (siehe oben) oder für die nahe Zukunft vorgesehen sind. Wir zeigen Ihnen kurz, um welche Gesetze es sich dabei handelt und ab welchen Zeitpunkt diese in welchen Bundesländern greifen werden.

Kurzzusammenfassung: Wo gibt es in Deutschland eine Solarpflicht bzw. Photovoltaikpflicht?

Eine gesamtdeutsche Solarpflicht gibt es noch nicht. Stufenweise wird (Stand 2024) eine Solar-/Photovoltaikpflicht in folgenden Bundesländern eingeführt: Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, NRW und Rheinland-Pfalz.

Im Bundesland Baden Württemberg ist schon vergleichsweise zeitig eine landesweit geltende Gesetzgebung zur Photovoltaikpflicht eingetreten. Seit 1. Januar 2022 galt sie zunächst für neu errichtete gewerbliche Gebäude und öffentliche Parkflächen mit mehr als 35 Einheiten. Nur kurze Zeit später wurde die Photovoltaikpflicht ausgeweitet. Zum 1. Mai 2022 wurde sie auch auf neue Wohngebäude übertragen. Der nächste Schritt erfolgte zum Jahreswechel 2022/23. Denn seit 1. Januar 2023 fallen auch Dachsanierungsvorhaben in den Geltungsbereich der Photovoltaikpflicht in Baden Württemberg.

Für private Bauherren ist die auf den Weg gebrachte Solar-/PV-Pflicht in Bayern insofern (noch) nicht von Relevanz, weil sie aktuell nur Gewerbebauten betrifft. Anfänglich waren ab März 2023 alle Industriegebäude von der Änderung des Bayrischen Klimagesetzes und der Bayrischen Bauordnung (BayBo) betroffen. Schnell folgte im Juli 2023 die Ausweitung auf landwirtschaftlich genutzte Anwesen. Als dritte Stufe der Solarpflichtumsetzung ist vorgesehen, dass ab 1. Januar 2025 auch bei Dachsanierungen von Nichtwohngebäuden Nachrüstungen mit PV bindend sind. In Bezug auf die Dimensionierung wurde ein verhandelbarer Richtwert aufgestellt: Rund ein Drittel der jeweils nutzbaren Dachfläche soll mit PV-Technik bestückt werden.

Bereits im Sommer 2022 hat der Landtag in Bremen die Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen in Auftrag gegeben. Daraus resultierte das Bremische Solargesetz (BremSolarG), welches im Mai 2023 in Kraft getreten ist. Alle Bauherren, die neue Hausbauprojekte umsetzen, sind ab dem 1. Juli 2025 an die Solarpflicht gebunden. Für Dachsanierungen gilt die Pflicht sogar schon ab dem 1. Juli 2024.

Im Bundesland Hessen geht der Ausbau von Photovoltaik-Technik noch etwas langsamer voran – nicht als letztes deswegen, weil die Parteien im Landtag zum Thema Photovoltaik teils unterschiedlicher Auffassungen sind. Lediglich für Parkplätze mit über 50 Stellplätzen wird die Photovoltaikpflicht seit November 2023 durchgesetzt. Die Landesenergieagentur hält jedoch insbesondere den Photovoltaikausbau auf Gewerbedächern und in der Landwirtschaft für unersetzlich, um steigenden Bedarfen in Zukunft gerecht werden zu können. Eine Ausweitung des Gesetzes auf Privatgebäude lässt sich derzeitig noch nicht klar absehen.

Wer in Niedersachsen neue gewerbliche Gebäude errichtet, muss diese bereits seit Januar 2023 mit Photovoltaiktechnik ausstatten – zumindest dann, wenn das geplante Dach eine Nutzfläche von mindestens 75 m² spendet. Die Hälfte der Fläche muss in diesen Fällen dann für Photovoltaik genutzt werden. Außerdem müssen alle Neubauten so konzipiert sein, dass Nachrüstungen mit Photovoltaik unkompliziert umgesetzt werden können. Wie in Hessen gilt die Photovoltaikpflicht auch schon für Parkplätze mit einem Kontingent von mehr als 50 Parkflächen.

Diese „Pilotphase“ wird ab dem 1. Januar 2025 auf sämtliche Neubauten und Dachsanierungen übertragen. Voraussetzung ist dabei, dass die Dachflächen mindestens 50 m² betragen. Bei neuen Parkflächen sieht das Gesetz dann auch eine Verschärfung beim Bau von neuen Parkplätzen vor. Statt 50 Parkflächen reichen bei neuen Bauprojekten dann schon 25 Parkflächen aus, um an das Gesetz gebunden zu sein.

Mehr Informationen dazu können Sie der Aufstellung weiter oben entnehmen

Neue Gewerbeimmobilien mit mehr als 100 m² Fläche müssen in Rheinland-Pfalz seit Januar 2023 auf 60% der geeigneten Dachfläche mit Photovoltaik-Technik bebaut werden. Analog muss bei überdachten Parkplätzen mit mindestens 50 Stellplätzen vorgegangen werden. Grundlage dafür ist das Landessolargesetz Rheinland Pfalz (LSolarG). Den privaten Bereich durchdringt das Gesetz momentan nur indirekt. Dachsanierungen und Neubauten aller Art sollten so realisiert werden, das spätere Nachrüstungen mit PV unkompliziert umgesetzt werden können.

Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Solarpflicht bzw. Photovoltaikpflicht für ganz Deutschland?

Bisher sind Förderungsprogramme und gesetzliche Regelungen zur Solar- bzw. Photovoltaikpflicht nur förderalistisch umgesetzt wurden – sie waren und sind auch noch Länder- oder Kommunalangelegenheiten. Hinblickend auf die fixierten Klimaziele, die die Bundesregierung bis 2045 erreichen will, macht es jedoch durchaus Sinn, verbindliche und feste Richtlinien für Gesamtdeutschland auszuarbeiten, um den Ausbau von Photovoltaik noch einschneidender begünstigen zu können. 

Potenziale zum Ausbau bestehen noch mehr als genug. Eigentlich müsste man sagen, dass viel zu viele Potenziale noch ungenutzt sind, denn das EUPD-Research in Bonn hat 2021 ermittelt, das zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine PV-Sättigung von 11% in Deutschland erreicht worden ist. Das heißt rückgekoppelt, dass auf 89% aller PV-geeigneten Wohnhausdächer noch keine PV-Anlagen installiert worden sind. In Anbetracht dieser immensen Aufstockungsmöglichkeiten bleibt es interessant, ob eine bundesweite Photovoltaikpflicht in den nächsten Jahren durchgesetzt wird.

PV-Sättigungsgrad nach Landkreisen (für Anlagen bis 10 kWp) in Deutschland

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